Kündigung erhalten, weil man nicht gegen Corona geimpft wird – rechtens?

Im Zuge der Corona Pandemie ist der Impfstoff die große Hoffnung. Doch es gibt viele, die Vorbehalte haben, da Nebenwirkungen und Langzeitfolgen noch nicht komplett erforscht sind. Viele Menschen sind verunsichert und möchten sich nicht impfen lassen bzw. mit der Impfung noch warten, bis alle Zweifel ausgeräumt sind. Wir erklären die rechtliche Lage und erklären, wie Sie Hilfe nach Kündigung erhalten. 

Allgemeines zur Impfpflicht

Hier werden oft zwei Begriffe benutzt, die sich jedoch deutlich voneinander unterscheiden. Impfzwang und Impfpflicht. Ein Impfzwang würde bedeuten, dass ein Arbeitgeber eine Arbeitnehmer gegen seinen Willen – und notfalls zwangsweise – impfen lassen kann. Aufgrund des Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes ist diese Maßnahme in Deutschland nicht zu befürchten. 

Die Impfpflicht gibt es in Deutschland bereits. Personen, die in Kitas, Horten oder Schulen arbeiten, müssen eine Impfung gegen Masern vorweisen, andernfalls droht die Entlassung. Im Hinblick auf die Corona Pandemie gibt es bisher noch keine gesetzliche Regelung, die zu einer Impfung verpflichtet. Eine Impfpflicht kann dagegen unter Umständen vom Arbeitgeber ausgesprochen werden, und die Weigerung hat möglicherweise negative Folgen für das Arbeitsverhältnis. 

Kann der Arbeitgeber eine Impfpflicht aussprechen?

Das Arbeitsschutzrecht besagt, dass der Arbeitgeber für den Schutz des Lebens und der Gesundheit seiner  Arbeitnehmer und auch Geschäftspartner verantwortlich ist. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, weil er mögliche und zumutbare Maßnahmen nicht ergreift, verstößt er gegen das Arbeitsschutzrecht 

Zur Erfüllung der Schutzpflicht ist  der Arbeitgeber auf die Kooperation seiner Mitarbeiter angewiesen, und in besonderen Fällen dazu verpflichtet werden. Dazu gehören in Corona Zeiten Abstand, Hygiene und das Tragen von Masken – um das Risiko einer Infektion am Arbeitsplatz minimal zu halten. Dazu kann nach Erscheinen der verschiedenen Corona Impfstoffe nun auch die Impfung der Belegschaft dienen. 

Ob die Verhängung einer Impfpflicht für die Mitarbeiter rechtens ist, hängt von der Verhältnismäßigkeit ab. Für Tätigkeitsbereiche mit engem Kontakt der Arbeitnehmer untereinander oder mit anderen Person mag eine Impfpflicht Sinn ergeben. In solchen Fällen ist die Anweisung des Arbeitgebers gegenüber den dort beschäftigten Mitarbeitern, nur im geimpften Zustand arbeiten zu dürfen, als rechtmäßig einzustufen.

Wo jedoch durch die Hygienemaßnahmen und Abstand ausreichender Schutz gewährleistet wird und kein großes Infektionsrisiko besteht, darf die Corona-Impfung nicht zur Voraussetzung der beruflichen Tätigkeit gemacht werden. 

Kündigung wegen Nichtimpfung – was tun?

Eine wirksame Kündigung nicht impfwilliger Mitarbeiter ist praktisch nur schwer durchzusetzen, jedoch in Einzelfällen durchaus möglich. Liegen die strengen Voraussetzungen für eine Corona Impfung aller Mitarbeiter vor, ist eine entsprechende Anweisung des Arbeitgebers rechtlich zulässig – und auch eine Kündigung bei Nichtbeachtung.

Sollten Sie also in dieser Situation sein oder eine Entlassung befürchten, weil Sie sich nicht gegen Corona impfen lassen möchten, lassen Sie sich von einem spezialisierten Anwalt beraten – das ist auch online möglich. Schildern Sie Ihren persönlichen Fall und erfahren Sie, wie Ihre Rechtslage aussieht.

Wenn Sie am Arbeitsplatz ständigen engen Personenkontakt – besonders mit alten oder kranken Menschen und Kindern – haben, und es keine Alternative eines risikofreien Arbeitsplatzes im Unternehmen gibt, kann der Arbeitgeber Sie zur Impfung verpflichten. Andernfalls kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben und letztendlich auch ein rechtsgültiger Kündigungsgrund sein. 

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